Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 30 Rinderpass
Stand: 11.06.2020
Wird zitiert von 2
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- VG Magdeburg, 03.08.2012 – 3 A 190/09Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2013 – 1 L 96/12Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/30#abs-1 (1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/30#abs-2 (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/30#abs-3 (3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mitgliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu übergeben. Die zuständige Behörde oder die von dieser beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinderpasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück, aus dem das Rind verbracht worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/30#abs-4 (4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleitpapiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeitraum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 geboren worden sind.